
Bis dato gibt es in Deutschland keine zentrale Verordnung, welche die Lärmimmissionen bei Veranstaltungen für alle Beteiligten regelt. Veranstalter müssen im Wesentlichen drei gesetzliche Bestimmungen beachten, die sich mit Schallpegelbegrenzung für die verschiedenen gefährdeten Gruppen befassen: DIN 15905-5 dient dem Schutz des Publikums vor lärmbedingten Hörschäden, die TA Lärm regelt den Umgang mit der Lärm-Beeinträchtigung der Anwohner und der Allgemeinheit und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) enthält Bestimmungen zum Schutz der Mitarbeiter einer Veranstaltung. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass sich die Veranstalter und Betreiber auch mit diesem Thema auseinandersetzen, um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen.
Den kompletten Beitrag, inklusive des Interviews mit Dipl.-Ing. Andreas Ederhof können Sie in unserer aktuellen pma-Ausgabe 5/2020 nachlesen.
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